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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ubisys technologies GmbH
Stand: Januar 2018

§1 Geltungsbereich

  1. 1. Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) werden die vertraglichen Verhältnisse zwischen der ubisys technologies GmbH, Neumannstraße 10, 40235 Düsseldorf (Geschäftsführer: Dr.-Ing. Arasch Honarbacht, Dipl.-Des. Marcel Apfel), im Folgenden „ubisys”, und ihren Kunden oder Auftraggebern, im Folgenden „Kunden”, geregelt. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ubisys und dem Kunden und regeln alle durch ubisys zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, auch dienst- und werkvertragliche Leistungen und Sonderentwicklungen sowie die Erstellung individueller Hardware oder Software nach Maßgaben des zwischen ubisys und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

  2. 2. Es gelten ausschließlich diese AGB; entgegenstehende, von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen — insbesondere aus allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen oder Bestellvermerken — erkennt ubisys nicht an, es sei denn ubisys hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ubisys in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Bestellung annimmt. Auch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens ubisys für eine Bestellung mit derartigen Bestellvermerken gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung zur Geltung dieser Bedingungen.

§2 Angebote und Vertragsabschluß

  1. 1. Die Angebote und Kostenvoranschläge von ubisys sind stets freibleibend.

  2. 2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das ubisys innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Waren annehmen kann.

  3. 3. Informationen in Prospekten, Werbeaussagen und mündlichen Zusagen bedingen keine Übernahme des Beschaffenheitsrisikos für bestimmte Produkteigenschaften oder Garantieaussagen. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten. Keine Gewähr für Angaben in Datenblättern, Handbüchern und sonstigem Informationsmaterial, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert.

§3 Nutzungsrecht

  1. 1. Ist die Erstellung oder der Verkauf von Software und/oder Firmware Inhalt des Vertrages zwischen ubisys und dem Kunden, erhält, falls nicht abweichend ausdrücklich schriftlich vereinbart, der Kunde nach Abnahme ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Software, Auftrags- oder Sonderentwicklung, beschränkt auf den im Vertrag genannten Verwendungszweck.

  2. 2. Die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte verbleiben bei ubisys. Die Rechte nach §§ 13 und 25 UrhG sind ausgeschlossen.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. 1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise.

  2. 2. Preise gelten freibleibend ab Werk Düsseldorf, ausschließlich Verpackung, Versicherung und Versand.

  3. 3. Die in Katalogen, Prospekten und Online-Angeboten angegebenen Preise sind die am Tag der Drucklegung/Veröffentlichung gültigen Preise. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

  4. 4. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von 30 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei ubisys maßgebend. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

  5. 5. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist ubisys berechtigt, nach billigem Ermessen Vorauszahlungen zu fordern. Wird in der Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung gefordert, ist ubisys berechtigt, die Bearbeitung des Auftrags solange zurückzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist. Verzögerungen, die hierdurch entstehen, und deren Folgen gehen nicht zu Lasten von ubisys.

  6. 6. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von ubisys eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

  7. 7. Werden Art oder Umfang der Leistungen bei Auftrags- oder Sonderentwicklungen während des Projektverlaufs einvernehmlich abgeändert, so kann ubisys die Anpassung der vereinbarten Vergütung verlangen. Bis zu einer Einigung über die Höhe der Anpassung ist ubisys berechtigt, die Auftragsbearbeitung vorläufig einzustellen. Der Kunde wird in diesem Fall rechtzeitig informiert. Verzögerungen, die hierdurch entstehen, und deren Folgen gehen nicht zu Lasten von ubisys.

  8. 8. Eine einseitige Änderung von Art oder Umfang der Auftrags- oder Sonderentwicklung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten.

  9. 9. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ubisys frei über den Betrag verfügen kann.

  10. 10. Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen akzeptiert.

  11. 11. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert.

  12. 12. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer.

§5 Leistungszeit

  1. 1. Sind von ubisys Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§6 Gewährleistung

  1. 1. Für etwaige Mängel leistet ubisys nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Neulieferung oder Neuherstellung. Dazu schickt der Kunde das schadhafte Teil oder Gerät frei Werk an ubisys.

  2. 2. Sofern ubisys die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder ubisys die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern kann oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

  3. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Dies gilt nicht, wenn ubisys vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  4. 4. Die von ubisys gelieferte Ware ist unverzüglich nach Erhalt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen.

  5. 5. Die Ware ist auftragsgemäß genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware keine Mangelrüge bei ubisys eingeht.

  6. 6. Bei Veränderungen an gelieferter Ware — gleich welcher Art — entfällt jegliche Gewährleistung.

  7. 7. Wurden im Rahmen der Gewährleistung Teile eines Liefergegenstandes erneuert, so bezieht sich der Neubeginn der Gewährleistungsfrist lediglich auf die ausgetauschten Teile.

  8. 8. Vor Durchführung der Gewährleistung muß ubisys vom Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, das Gerät zu prüfen. Kann bei der Überprüfung der vom Kunden beschriebene Mangel nicht festgestellt werden, so trägt dieser die Kosten der Überprüfung.

  9. 9. Bei Anwendungssoftware oder Firmware (Software, die im Gerät eingebettet ist), erfolgt die Gewährleistung durch Aktualisierungen, die bei Bedarf vom Kunden selbst zu installieren sind. Sollte diese Art der Gewährleistung nicht möglich sein, schickt der Kunde das Gerät frei Werk an ubisys, wo dann die Gewährleistungspflicht erfüllt wird.

  10. 10. Zur Mängelbeseitigung gewährt der Kunde ubisys die erforderliche Zeit.

  11. 11. Gewährleistungsansprüche gegen ubisys stehen nur dem Auftraggeber selbst zu und sind nicht übertragbar.

  12. 12. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  13. 13. Sonstige Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

§7 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

  1. 1. Die Haftung von ubisys für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). Insoweit haftet ubisys für den Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden resultieren, haftet ubisys aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

  2. 2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

  3. 3. Mögliche Schadenersatzansprüche sind auf maximal 15% des Auftragsvolumens limitiert.

§8 Aufrechnungsverbot

  1. 1. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder durch ubisys anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden. Zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde jedoch nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Auftragsverhältnis zu betrachten, auch wenn es sich um Weiterentwicklungen, Anpassungen, etc. handelt.

  2. 2. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Im Übrigen ist ubisys berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

§9 Leistungsfristen und Nachfristen

  1. 1. Falls kein fester Lieferterim vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei bis zwölf Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.

  2. 2. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

  3. 3. Handelt es sich um eine Warenlieferung, sind die in der Auftragsbestätigung genannten Termine als Versandtermine zu verstehen.

  4. 4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft durch ubisys ein.

§10 Pauschalierung von Ersatzansprüchen

  1. 1. Bei Pflichtverletzungen des Kunden ist ubisys berechtigt 25% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen.

  2. 2. Falls der Kunde eine bestätigte Bestellung storniert, kann ubisys 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Im Falle von Sonderentwicklungen und kundenspezifischen Lösungen gelten die Absätze 6 – 8 des §4 unverändert, d.h. ubisys kann zusätzlich zum Pauschbetrag alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten für Personal, Material und Fremdleistungen fordern.

  3. 3. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt ist ubisys berechtigt 3,00 € als Auslagenersatz zu verlangen.

  4. 4. Kommt ubisys mit der Lieferung nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug, kann der Auftraggeber für jede vollendete Woche des Verzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5% des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes geltend machen.

§11 Gefahrtragungsregelungen

  1. 1. Im Falle höherer Gewalt, beispielsweise Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch derartige Umstände die Leistungserfüllung oder Projektdurchführung unmöglich oder unzumutbar, ist ubisys von der Leistungs- und/oder Lieferverpflichtung befreit.

  2. 2. Teillieferungen sind nach billigem Ermessen von ubisys möglich.

§12 Mitwirkungspflichten

  1. 1. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, beispielsweise zur Vorlage von Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus und deren Folgen nicht zu Lasten von ubisys.

  2. 2. Der Kunde haftet dafür, daß die von ihm bereitgestellten Leistungen, überlassenen Unterlagen, Informationen und Daten frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch ubisys im Verlauf der Auftragsabwicklung ausschließen oder beeinträchtigen.

  3. 3. Bei Auftrags- und Sonderentwicklungen ist der Kunde verpflichtet den Gegenstand des Auftrags innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der letzten Teilrechnung abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser 30 Tage keine ausdrückliche schriftliche Abnahmeerklärung oder begründete Abnahmeverweigerung mit detaillierter Nennung noch bestehender Mängel, gilt die Entwicklungsleistung als abgenommen. Ebenfalls als abgenommen gilt die Entwicklungsleistung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde das Entwicklungsergebnis außerhalb der für die Abnahme notwendigen Tests nutzt.

  4. 4. Bei Mangelrügen oder bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde verpflichtet die Mängel detailliert zu beschreiben. Bei Mängeln an Software oder Firmware ist eine präzise Beschreibung der Umstände mitzuteilen, die reproduzierbar zum Auftreten des Fehlers führen.

§13 Leistungsverweigerungsrecht

  1. 1. Zu Leistung ist ubisys erst dann verpflichtet, wenn der Kunde seine Gegenleistung erbracht hat.

§14 Eigentumsvorbehalt

  1. 1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller behält sich ubisys das Eigentum an der Ware vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde ubisys unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention von ubisys trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

  2. 2. Der Kunde tritt ubisys für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von ubisys die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

  3. 3. Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln, solange sie nicht in sein Eigentum übergegangen ist.

  4. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann ubisys nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.

  5. 5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihre Umbildung oder ihre Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt ubisys unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für ubisys. Der Kunde verwahrt den entstehenden Gegenstand („Neuware”) für ubisys mit der gegebenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von ubisys gegen den Kunden um mehr als 20%, so hat ubisys auf Verlangen des Kunden und nach der Wahl von ubisys die ubisys zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§15 Übergebene Unterlagen

  1. 1. An Analysen, Preiskalkulationen, Konzepten, Lösungsstrategien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die ubisys dem Kunden im Rahmen von Angeboten zur Verfügung stellt, behält sich ubisys die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch ubisys Dritten zugänglich gemacht werden.

  2. 2. Bei Auftrags- und Sonderentwicklungen bleiben alle Analysen, Konzepte, Spezifikationen, Berichte, Skizzen, Quellcodes, Schaltpläne, Stücklisten, Platinenlayouts, Gehäusedesigns und sonstigen Unterlagen bis zur endgültigen Abnahme durch den Kunden grundsätzlich Eigentum von ubisys. Nach Abnahme hat der Kunde keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Quellcodes, Schaltungen und sonstige Projektunterlagen, die für die Durchführung einer Auftrags- oder Sonderentwicklung notwendig sind; es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen. Falls nicht abweichend ausdrücklich schriftlich vereinbart, erhält der Kunde nach Abnahme ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Auftrags- oder Sonderentwicklung, beschränkt auf den im Auftrag genannten Verwendungszweck. Die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte verbleiben bei ubisys. Bestellvermerke oder Angaben in Lastenheften etc. gelten ausdrücklich nicht als Vereinbarungen im obigen Sinn, selbst wenn ubisys den Auftrag bestätigt haben sollte ohne dem Vermerk ausdrücklich zu widersprechen.

§16 Haftung bei Urheberrechts-, Markenzeichen-, Patentrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen

  1. 1. Es kann Schutzrechte geben, die eine Verwendung der gelieferten Ware, Software, Bibliotheken, etc. in bestimmten Bereichen und Anwendungen unter Schutz stellen. Es ist die Pflicht des Kunden, sich vor dem Einsatz der gelieferten Gegenstände, Softwarebibliotheken usw. zu informieren, ob die vom Kunden vorgesehene Verwendung oder Anwendung in Schutzrechte Dritter eingreift.

  2. 2. Haftung dafür, daß die Verwendung oder Anwendung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift, übernimmt ubisys nicht.

  3. 3. Das Leistungs- und Warensortiment von ubisys ist in der Bundesrepublik Deutschland nach bestem Wissen frei von Schutzrechten Dritter.

§17 Geheimhaltung

  1. 1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten Informationen, Daten, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen, die uns im Zusammenhang mit Anfragen oder Bestellungen zugänglich gemacht wurden, nicht als vertraulich.

  2. 2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, daß ubisys befugt ist, Informationen über Aufträge und Bestellungen für Werbezwecke zu verwenden, z.B. den Auftraggeber als Referenz in Drucksachen und Online-Medien aufzuführen. Dabei darf ubisys lediglich Informationen veröffentlichen, die das Projekt oder die gelieferten Waren grob beschreiben.

§18 Technische Änderungen, Änderungen der Produktdokumentation

  • 1. Angaben in Datenblättern, Handbüchern, Beispielquellcodes etc. können jederzeit ohne vorherige Ankündigung korrigiert, geändert oder ergänzt werden.

  • 2. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, insbesondere Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht. Bei bereits ausgelieferten Produkten ist ubisys jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen ebenfalls durchzuführen.

§19 Leistungsbeschreibung und Lastenheft

  • 1. Der Leistungsumfang von Werkleistungen, insbesondere Auftrags- und Sonderentwicklungen, wird von ubisys im Einvernehmen mit dem Kunden schriftlich in der Leistungsbeschreibung festgestellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen, wobei abweichende oder ergänzende Anforderungen der schriftlichen Bestätigung durch ubisys bedürfen.

  • 2. Bei komplexen Auftragsentwicklungen stellt der Kunde mit der Anfrage ubisys ein Lastenheft zur Verfügung. Falls ein Lastenheft nicht verfügbar oder unzulänglich ist, steht es dem Kunden frei, ubisys im Vorfeld des Entwicklungsauftrages mit der Erstellung eines geeigneten Lastenheftes gesondert zu beauftragen.

§20 Verjährung eigener Ansprüche

  • 1. Die Ansprüche von ubisys auf Zahlung verjähren abweichend von §195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt §199 BGB.

§21 Schriftform

  • 1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber ubisys oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

  • 2. Mündliche Zusagen durch die Vertreter oder sonstiger Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ubisys.

§22 Vertragsbeendigung

  • 1. Im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist ubisys berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  • 2. Wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, ist ubisys berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§23 Abschließende Regelungen

  • 1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort Düsseldorf.

  • 2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für ubisys zuständige Gericht in Düsseldorf. Auch ist ubisys berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  • 3. Für alle Vertragsbeziehungen zwischen ubisys und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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